Besitzen Sie ein Grundstück? Dann erwartet Sie mit der Grundsteuerreform zum 01.07.2022 eine wichtige Änderung: Als Eigentümerin und Eigentümer von Grundstücken müssen Sie bis Oktober 2022 eine Grundsteuer-Erklärung, auch "Feststellungserklärung" genannt, abgeben. Diese bildet die Grundlage für Ihre neue Grundsteuer, die Sie ab Januar 2025 bezahlen müssen. Grundsätzlich lässt sich prognostizieren, dass die Steuer baureife, unbebaute Grundstücke verteuern wird. Hingegen effizient bebaute Grundstücke entlastet werden.
Doch: Die Zeit drängt. Um den Prozess daher so einfach wie möglich zu gestalten – für Sie, wie auch unser Team –, haben wir uns für den Einsatz modernster Software entschieden. Niemand kennt Ihr Grundstück besser als Sie selbst. Daher starten wir die Zusammenarbeit mit einem kurzen Datenaustausch. Nutzen Sie unser Grundsteuermodul für eine schnelle und sichere Übermittlung aller relevanter Informationen. Ein Experte wird sich im nächsten Schritt persönlich bei Ihnen melden.
Weshalb gibt es eine Grundsteuerreform?
Die Reform der Grundsteuer wurde aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 notwendig: Demnach ist die bisherige Einheitsbewertung nicht verfassungskonform. Denn die bisherige Bewertung behandle gleichartige Grundstücke unterschiedlich, so das Gericht. Folglich wurde die Grundsteuer per Bundesgesetz neu geregelt. Ebenfalls wurde beschlossen: Die Länder können vom Bundesgesetz abweichen und ein eigenes Modell für die Grundsteuer einführen. Baden-Württemberg hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Der Landtag hat das Landesgrundsteuergesetz am 4. November 2020 verabschiedet. Die alte Einheitsbewertung gilt übergangsweise noch bis zum 31. Dezember 2024. Ab dem 1. Januar 2025 wird die Steuer nach dem neuen Landesgrundsteuergesetz erhoben.
Welche Fristen sind relevant?
Wie berechnet sich die neue Grundsteuer?
Die neuen Vorschriften zur Grundsteuer sehen für die Berechnung ein Bundesmodell vor. Über eine Öffnungsklausel können die Länder eigene Modelle festlegen, die mehr oder weniger stark vom Bundesmodell abweichen. Das Bundesmodell folgt einem dreistufigen Verfahren:
1. Stufe: Ermittlung des Grundsteuerwerts (Sachwert- oder Ertragswertverfahren)
2. Stufe: Anwendung der Steuermesszahl und Berechnung des Steuermessbetrags
3. Stufe: Anwendung des Hebesatzes
Von der Möglichkeit ein vom Bundesmodell abweichendes Ländermodell zu erlassen, haben folgende Bundesländer Gebrauch gemacht: Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland und Sachsen.
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